Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Unwirksamkeit gemäß § 138 II 

I. Auffälliges Missverhältnis 
*Bei Darlehensverträgen ist ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung idR anzunehmen, wenn der Zinssatz den Marktzinssatz relativ um 100% oder absolut um 12% übersteigt 
 
II. Eine der Fallgruppen, zB Ausbeutung einer Zwangslage 
 
*Ausbeutung = bewusste Ausnutzung der Situation des Bewucherten, setzt Kenntnis der Situation und verwerfliche Begehungsweise voraus 
 
*Zwangslage = wenn wegen einer erheblichen Bedrängungssituation ein zwingender Bedarf für eine Geld- oder Sachleistung besteht 

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