Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Kondiktionssperre gemäß § 817 2

- § 817 2 ist nach allgemeiner Auffassung zumindest auf alle Typen der Leistungskondiktionen anwendbar 
 
- Entgegen dem WL (gleichfalls) kommt es nicht darauf an, ob auch der Empfänger der Leistung gegen gesetzliche Verbote oder gute Sitten verstoßen hat 
 
-> Argument: Wenn nämlich § 817 2 dem gesetzwidrigen Empfänger zugutekommt, muss sich erst recht dem gesetzestreuen Empfänger gelten, da dieser schutzbedürftiger ist 

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