Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

P: Nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung (bei Drittwirkung)
 
ungleich Anfechtung der Tilgungsbestimmung (analog §§ 119ff. möglich, Charakter als rechtsgeschäftsähnliche Handlung)

hM möglich (aber STR. beachtliche Gegenstimmen)
 
*WL: Unbestimmt 
 
*Systematik: (+/-) § 2022 eröffnet gerade diese Möglichkeit: Erbenbesitzer zahlt mit eigenem Vermögen auf Schuld des Erben und kann dann Regress nehmen -> Norm geht offensichtlich davon aus, dass Schuld des Erben erloschen, also nachträgliche Änderung grundsätzlich möglich -> P: Verallgemeinerungsfähig oder Ausnahmevorschrift?
 
*Telos dagegen: Leistet (wahrer) Schuldner zwischenzeitlich, würde er auf nicht bestehende Schuld leisten und müsste dann rückabwickeln? Was ist mit Gegenrechten des wahren Schuldners gegen den Gläubiger? (aber ggf. §§ 404 analog)
 
*Telos dafür: Wahrer Schuldner kann sich nicht alleine gegen urspr. Drittleistung wehren -> warum dann jetzt? Dritter der zu schneller Schadensregulierung bereit ist, ist schützenswerter -> Wahrer Schuldner hat sonst Zufallsgeschenk 

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