Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

P: Ist § 406 bei der nachträglichen Änderung der Tilgungsbestimmung analog anzuwenden? 

hM (+)
 
*Planwidrige Regelungslücke: Besteht, da der Fall der nachträglichen Änderung der Tilgungsbestimmung nicht vom Gesetzgeber geregelt wurde -> Insbesondere trifft § 267 dazu keine Regelung
 
*Vergleichbare Interessenlage: Aus Sicht des Schuldners macht es keinen Unterschied, ob er bei einem bestehenden Ablösungsrecht (§ 268 I, III) und erfolgter Legalzession einem (neuen) Gläubiger ausgesetzt ist, oder faktisch über eine Rückgriffskondiktion 
-> Bei Legalzession gelten nach § 412 die §§ 404 ff.-> dann müssen sie hier ohne Ablösungsrecht erst recht gelten  

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