Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Nichteheliche Lebensgemeinschaft -> Abwicklung nach Scheitern 

A. Aus Schenkungsrecht (-), weil keine Unentgeltlichkeit bei unbenannter Zuwendung 
 
B. Aus Gesellschaftsrecht idR (-) weil kein RB Wille da kein über Zusammenleben hinausgehender wirtschaftlicher Zweck (Ausnahmen möglich)
 
C. Aus § 812 I 2 Alt. 2 (eher (+)) wenn Zweckabrede (tatsächliche Willensübereinstimmung (nicht bloß einseitig + über Bedarfsdeckung hinaus)
 
D. Aus § 313 I (BGH grds. (+)) da familienrechtlicher Kooperationsvertrag sui generis 
 

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