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BGB AT

(P): Anfechtung der bereits ausgeübten Innenvollmacht

Anfechtung wirkt ex tunc, Handelnder hätte ohne Vertretungsmacht gehandelt, RG wäre schwebend unwirksam - keine Interessengerechte Verteilung des Insolvenzrisikos
  • h.M.: Der Dritte ist als Anfechtungsgegner anzusehen und kann seinen Schaden selbst vom Vollmachtgeber gem. § 122 BGB ersetzt verlangen.

  • a.A.: Anfechtung grds. ausgeschlossen.
    Ausn. sind für das Vertretergeschäft maßgebliche Willensmängel (Rechtsgedanke des § 166 II BGB).

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