Unirep

BGB AT

Ausnahmen, wann trotz (grds. wirksamer) Stellvertretung das RG nicht für und gegen den Vertretenen wirkt

  • Kollusion
    = Dritter und Vertreter wirken einvernehmlich zusammen, um den Vertretenen zu schädigen.
    -> Das RG ist nichtig, § 138 I

  • Evidenz
    = Der Dritte kennt die mangelnde Befugnis des Vertreters oder diese ist objektiv evident.
    -> Das Geschäft ist schwebend unwirksam (§ 177 BGB analog).

Diskussion