Unirep

BGB AT

Annahme einer Leistung als Erfüllung, § 362 BGB, durch einen Minderjährigen

nach hM rechtlicher Nachteil -> zustimmungsbedürftig.
unterschiedliche Begründung:
  • e.A.: Theorie der Erfüllungsvereinbarung
    Der Minderjährige kann den für die Erfüllung erforderlichen Erfüllungsvertrag wegen § 107 BGB nicht wirksam schließen.
  • h.M.: Theorie der realen Leistungsbewirkung
    Dem Minderjährigen fehlt die „Empfangszuständigkeit“ für die Leistung des Vertragspartners (§ 107 BGB analog)

Streitentscheid entbehrlich

Diskussion