_ÖR Lücken

Polizeirecht

Wie lassen sich Art. 70 II und Art. 9 I PAG voneinander abgrenzen?

Art. 70 II PAG (unmittelbarem Zwang): 
Das geschieht gegen den Willen
Art. 9 I PAG (unmittelbare Tatmaßnahme):
Das geschieht mit dem mutmaßlichen Willen.
 
Ist der Wille nicht feststellbar, dann wird aus Sicht des objektiven Beobachters geurteilt. 

Ebenfalls abzugrenzen sind sie darüber, dass bei Art. 9 die Maßnahmerichtung eine andere ist und die Polizei berechtigt ist die Handlung selber vorzunehmen, wenn der Verantwortliche nicht rechtzeitig zur Gefahrenabwehr herangezogen werden kann. Das sind also Handlungen, die auch vom Adressaten alleine vorgenommen werden könnten (vertretbare Handlungen).

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