Methodenlehre

Das Ziel der Auslegung

1) Die subjektive Auslegungstheorie: ergründet den „Willen des Gesetzgebers“ 
→ Auslegungsziel: Was wollte der Gesetzgeber anordnen?
2) Die objektive Auslegungstheorie: ergründet den „Willen des Gesetzes“
→ Auslegungsziel: Was ist der Sinn des Gesetzes, was ordnet das Gesetz objektiv an?
3) Stellungnahme: Die Bindung des Richters ans Gesetz gibt der subjektiven Theorie Recht! Art. 20 GG: (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer

Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

„Die subjektive Auslegung ist objektiv, die objektive Auslegung ist subjektiv“ (H/P 35 ff.).

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