Wann erlässt der zuständige Richter einen Haftbefehl i.S.d. § 112 StPO

1. Dringender Tatverdacht 
= wenn zu gegebenem Zeitpunkt eine sehr große (ganz überwiegende) Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat, § 112 I 1 StPO
 
2. Haftgrund aus §§ 112f. StPO (abschließend normiert) 
a) flüchtig sein bzw. sich verborgen halten 
b) Fluchtgefahr = wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte einem Strafverfahren entzieht, als dass er zu diesem erscheint
-> Würdigung der Einzelfallumstände, insbes. des sozialen Umfeldes (fester Wohnsitz, fester Job, feste Familienverhältnisse) 
c) Verdunkelungsgefahr 
 
3. § 112 III StPO = wenn Haftgrund nach § 112 II StPO nicht vorliegt, reicht der dringende Tatverdacht im Rahmen mancher Delikte aus 
-> (P): Verstoß gegen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz 
-> Tatverdächtiger, bei dem weder Fluchtgefahr noch Verdunkelungsgefahr noch Wiederholungsgefahr besteht, darf nicht allein wegen der Schwere seiner Tat in Untersuchungshaft verbracht werden 
-> verfassungskonforme Auslegung; nur dann Erlass eines Haftbefehls, wenn Umstände vorliegen, die die Gefahr begründen, dass ohne Festnahme des Beschuldigten die alsbaldige Ahndung und Aufklärung der Tat gefährdet sein könnte 
= zumindest abstrakte Gefahr! 

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