Gilt ein Beweisverwertungsverbot aus § 136a StPO nur in dem jeweiligen Verfahren, in dem gegen dieses verstoßen wurde oder auch für andere Verfahren (zB gegen Mitangeklagte)? 

h.M.: Geltung für alle Verfahren! 
-> anderenfalls bestehende Gefahr einer Umgehung des Beweisverwertungsverbotes 
-> Zweck des § 136a StPO = Schutz der Menschenwürde und der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens

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