gesetzliche Schuldverhältnisse

Definition: Erforderlich und Zumutbar

Erforderlich und zumutbar sind diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtig handelnder Angehöriger des betreffenden Verkehrskreises für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren.

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