gesetzliche Schuldverhältnisse

Definition: Hersteller obliegenden Verkehrssicherungspflicht 

 Der Hersteller einer Sache hat im Rahmen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Dritte durch seine Produkte geschädigt werden. 

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