gesetzliche Schuldverhältnisse

Definition: äquivalent kausal

Eine Ursache (Verhalten) ist somit äquivalent kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutsverletzung entfiele.
 
Beim Unterlassen einer geforderten Handlung darf das geforderte Handeln nicht hinzugedacht werden, ohne dass die eingetretene Rechtsgutsverletzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele

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