gesetzliche Schuldverhältnisse

Definition: Adäquanz

Die Zurechenbarkeit eines Schadens zu einem Verhalten ist nach der Lehre der Adäquanz dann ausgeschlossen, wenn das Verhalten nur unter höchst ungewöhnlichen, selbst für den optimalen Beurteiler nicht vorhersehbaren Umständen geeignet ist, den missbilligten Erfolg herbeizuführen.

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