Medicus

Mangel nach § 633

  • BGH: Funktionaler Mangelbegriff: Funktionstauglichkeit des Werkes maßgeblich
  • Herleitung: Die Funktionstauglichkeit ist in der Regel als Beschaffenheit vereinbart
  • -> Der Unternehmer muss deshalb seinen diesbezüglichen Prüf- und Hinweispflichten nachkommen, um nicht für die Mangelhaftigkeit des Werkes haften zu müssen (= er muss prüfen, ob seine Leistung überhaupt zum geschuldeten Werkerfolg führen kann)

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