Medicus

(P): Sowiesokosten, Werkvertrag

Bei der Ermittlung des Schadens wirken sich nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung schadensmindernd die „Sowieso-Kosten“ aus. Der Unternehmer darf nämlich nicht mit den Kosten solcher Maßnahmen belastet werden, die er nach dem Vertrag gar nicht zu erbringen hatte, um die aber das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung von vornherein teurer gewesen wäre.

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