ZwangsvollstreckungsR

Drittwiderspruchsklage, § 771

InterventionsR: Inhaberschaft an Rechten aller Art

  • Pfändung einer schuldnerfremden Forderung
    • hat Kläger Forderung wirksam erworben? (§§ 398 ff. BGB)
    • Anzeige der Abtretung für ihre Wirksamkeit nicht erforderlich
    • Übersicherung, § 138 BGB
    • Kläger dringt nach § 771 nur dann durch, wenn er die Forderung wirksam erworben hat, bevor der Vollstreckungsgläubiger diese durch den PfÜB hat pfänden lassen; wird Forderung erst nach Pfändung erworben, steht dem Zessionar kein InterventionsR zu, weil die Abtretung dem Vollstreckungsgläubiger ggü nach § 135 I 1 BGB relativ unwirksam ist
  • Gemeinschaftskonten
    • hM verneint InterventionsR des anderen Kontoinhabers in Fällen des Oder-Kontos; Inhaber eines solchen Kontos sind nämlich nach § 428 BGB als Gesamtgläubiger hinsichtlich der Gesamteinlagenforderung selbständig in voller Höhe forderungsberechtigt
    • beim Und-Konto wird ein InterventionsR des anderen Kontoinhabers idR bejaht, weil hinsichtlich der Forderung wegen der Mitgläubigerschaft iSv § 432 BGB nur eine gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis besteht
  • BesitzpfandR
    • Gläubiger eines BesitzpfandR kann alternativ zu § 771 auch über § 805 vorgehen, weil § 805 zu § 771 ein Minus darstellt
    • für besitzlose PfandR greift nur § 805

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