ZwangsvollstreckungsR

Nachpfändung

Fall: Gerichtsvollzieher dringt in Wohnung ein und pfändet Sache, die nicht von Durchsuchungsanordnung umfasst ist
 
nach herrschender Auffassung möglich:
 
  • BVerfG: Gerichtsvollzieher darf Durchsuchung zugunsten eines Gläubigers für weitere Vollstreckungsmaßnahmen nutzen, wenn Grundrechtseingriff dadurch nicht intensiviert wird (kein längeres Verweilen des Gerichtsvollziehers in Wohnung des Schuldners)
  • § 61 IX GVGA: auch wenn nur eine richterliche Durchsuchungsanordnung vorliegt, können alle weiteren dem Gerichtsvollzieher vorliegenden Aufträge gleichzeitig vollstreckt werden, wenn die Vollstreckung wegen dieser Aufträge keine zusätzlichen weitergehenden Maßnahmen erfordert

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