ZwangsvollstreckungsR

Drittwiderspruchsklage, § 771

InterventionsR: Recht aus § 865 I, II iVm GrundpfandR

  • Pfändet Gerichtsvollzieher entgegen § 865 I, II Gegenstand, der in den Haftungsverband der Hypothek/Grundschuld fällt, können sich die GrundpfandR-Gläubiger (idR Banken) mit § 771 auf ihr GrundpfandR als InterventionsR berufen
  • Arg: Klage nach § 771 bietet eher die "Gewähr effektiven Rechtsschutzes" als die ebenfalls zulässige § 766

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