ZwangsvollstreckungsR

Drittwiderspruchsklage, § 771

InterventionsR: Eigentum und Treuhand

  • umfasst sind Alleineigentum, Miteigentum, Vorbehaltseigentum und Sicherungseigentum
  • saubere Prüfung eines Erwerbs nach §§ 929 ff. BGB oder §§ 80, 55, 20 ZVG
  • RevokationsR des Ehegatten nach §§ 1365, 1368 BGB fällt auch unter § 771
    • § 1365 BGB kann auch bei Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG iRe Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach §§ 741 ff., 749 BGB klausurrelevant sein; Teilungsversteigerung ist der ZVS gleichgestellt
    • Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG kann auch Rolle spielen bei Miterbengemeinschaft:  jeder Miterbe hat Auseinandersetzungsanspruch nach § 2042 I BGB (Thomas/Putzo, § 771, Rn. 16); Haupteinwand gegen Teilungsversteigerung ist oft 242 BGB
  • Eigentumsvorbehalt auch umfasst: wenn Gläubiger des Vorbehaltskäufers in die Sache vollstrecken, kann der Vorbehaltsverkäufer nach § 771 intervenieren
    • ist klar, weil Verkäufer bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentümer bleibt
    • Vollstreckungsgläubiger kann aber auch das AWR des Vorbehaltskäufers im Wege der Forderungspfändung pfänden und nach § 267 BGB den Restkaufpreis an den Vorbehaltsverkäufer zahlen (Theorie der Doppelpfändung)
    • auch AWR ist als "wesensgleiches Minus" zum Volleigentum ein InterventionsR
  • Sicherungseigentum: fällt unter § 711 und nicht unter § 805, weil
    • vollwertiges Eigentum (es gibt kein Eigentum zweiter Klasse)
    • Sicherungseigentümer darf nicht die Verwertung des Sicherungsgutes im Wege der ZV aufgedrängt werden
    • Absonderungsrecht im Insolvenzverfahren beruht auf Gesamtvollstreckung - alle Gläubiger werden gleich behandelt = schlecht für Sicherungseigentümer

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