ZwangsvollstreckungsR

Drittwiderspruchsklage, § 771

Hinweise für Urteilsentwurf

A. Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckung des Beklagten aus ... [Titel] beim Vollstreckungsschuldner unter Berufung auf sein angebliches Sicherungseigentum.
 
B. Vorläufige Vollstreckbarkeit
  • auch Wert der gepfändeten Sache/Forderung wird in die Sicherheitsleistung miteinberechnet
  • § 709 S. 2 ZPO ist nicht anzuwenden, da es sich um keine Geldforderung handelt
 
C. Hauptsacheentscheidung
  • Klage wird abgewiesen. oder
  • Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem ... [Titel] in ... [Vollstreckungsgegentand] wird für unzulässig erklärt.
 
D. Antrag im einstweiligen Rechtsschutz nach § 769 ZPO: idR nicht erwähnenswert (bei Zeit: am Ende der E-Gründe schreiben, dass auf Antrag nach § 769 nicht mehr einzugehen war, weil "gegenstandslos" geworden)

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