ZwangsvollstreckungsR

Drittwiderspruchsklage, § 771

InterventionsR: Besitz

  • nach hM fallen der berechtigte unmittelbare und mittelbare Besitz an beweglichen Sachen unter § 771, weil berechtigter Besitz eine "eigentümliche Position" innehat und deshalb wie Eigentum geschützt werden muss
  • Besitz an Grundstücken gewährt ggü der Immobiliarvollstreckung wegen Geldansprüchen allerdings kein InterventionsR 

Diskussion