StGB AT Begriffe und Erläuterungen

error in persona vel obiecto

-Irrtum über das Tatopfer bzw. das Tatobjekt: error in persona vel objecto

-Die Fehlvorstellung bezieht sich auf die Identität oder sonstige Eigenschaften des individualisierten Tatobjekts oder der individualisierten (betreffenden) Person; der Täter trifft also genau dasjenige Objekt, das er bei der Vornahme der tatbestandlichen Handlung auch anvisiert hatte

-Angriffs- und Verletzungsobjekt sind identisch

-Beachte: Wie sich aus § 22 ergibt, kommt es allein auf die Vorstellung von der Tat an, also auf die Umstände, die von den gesetzlichen Merkmalen beschrieben werden.

-Beispiel: A schießt in Tötungsabsicht auf die vor ihm stehende Person, welche er für B hält. Er trifft sie. Tatsächlich handelt es sich aber um C. Insoweit ist allein entscheidend, dass sich A vorstellte, einen Menschen zu töten. Da die Identität eines Menschen nicht ein Umstand des gesetzlichen Tatbestands des § 212 I StGB ist, greift § 16 I StGB nicht; der Irrtum über die Identität des Tatopfers stellt nur einen unbeachtlichen Motivirrtum dar, der den Vorsatz nicht entfallen lässt.

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