StGB AT Begriffe und Erläuterungen

aberratio ictus

Irrtum über den Kausalverlauf: aberratio ictus

Die Fälle der aberratio itcus sind dadurch gekennzeichnet, dass der Täter als Ziel seiner Tat ein konkretes Tatobjekt individualisiert hat, der Erfolg aber nicht bei dem anvisierten, sondern versehentlich bei einem anderen gleichwertigen Objekt eintritt, das der Täter (nicht anvisiert hatte und) gar nicht treffen wollte

Angriffs- und Verletzungsobjekt sind unterschiedlich.

Behandlung:

Nach der Konkretisierungstheorie (h.M.) kommt es sowohl bei Gleichwertigkeit, als auch bei Ungleichwertigkeit der beiden Objekte hinsichtlich der beabsichtigten Tat am Zielobjekt nur ein Versuch und hinsichtlich der ungewollt versehentlichen Verletzung des Zweitobjekts nur eine Fahrlässigkeitstat (§ 15) in Betracht

Nach der Gleichwertigkeitstheorie (a.A.) handele es sich um einen unbeachtlichen Irrtum.

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