StGB AT Begriffe und Erläuterungen

Rücktritt trotz eingetretener schweren Folge

1.) ein Rücktritt ist auch nach Eintritt der schweren Folge möglich

2.) ein Rücktritt ist nach Eintritt der schweren Folge nicht möglich

(1) ein Rücktritt ist auch nach Eintritt der schweren Folge möglich

+ Der Wortlaut des § 24 I StGB gestatte keine Versagung des Rücktritts

+ Art. 103 II GG gelte auch für den Allgemeinen Teil des StGB

- (2) bei Versagung der Rücktrittsmöglichkeit werde das Grunddelikt gegen das Gesetz zum Unternehmensdelikt umgewandelt

+ Mit dem Rücktritt vom Grunddelikt entfalle eine Anknüpfungsmöglichkeit für die schwere Folge

(2) ein Rücktritt ist nach Eintritt der schweren Folge nicht möglich
+ Der straferhöhende Umstand ist eingetreten, daher sei die Strafschärfung anzuwenden.
+ Materiell betrachtet liege kein Versuch vor

+ Mit dem Eintritt der schweren Folge liege keiner der Begründungsansätze für den Rücktritt vor.

+ Sachgerecht sei nur die Anwendung der Milderung wegen des Versuchs nicht aber die völlige Straffreiheit.

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