Vertragliche Schuldverhältnisse

Wie sind Sach- und Rechtsmängel bei der Vermietung zu prüfen?

1. Vorliegen eines Sach-/Rechtsmangels (§536 I); Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft (§536 II):
- Sachmangel =
 a. Ich-Beschaffenheit weicht von Soll-Beschaffenheit ab
b. Mangel muss die Tauglichkeit der Sache zu dem vertragsgemäßen Gebrauch aufheben oder nicht unerheblich mindern (§536 I 1,3) ,
c. Unerheblich ist Mangel, wenn er in kurzer Zeit mit geringen Kosten beseitigt werden kann oder nur eine unwesentliche Beeinträchtigung darstellt, kann sich auch aus der Beziehung der Sache zur Umwelt ergeben
- Rechtsmangel =
a. Vertragsgemäßer Gebrauch des Mieters wird durch das Recht eines Dritten ganz oder teilweise entzogen (§536 III), z.B. Doppel-/Untervermietung
- Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft
 
Beachte: Auch im Mietrecht gilt der primäre Erfüllungsanspruch, welcher sich auf die Beseitigung des Mangels gem. § 535 I 2 BGB bezieht

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