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Polizeirecht

Verlangt der Bürger ein Einschreiten der Polizei oder Sicherheitsbehörden, auf welche Norm muss er sich stützen?

Der Anspruch besteht, wenn der Staat zum Handeln verpflichtet ist (Aufgabenbereich ist eröffnet) und diese Pflicht auch gerade im Interesse des Antragsstellers steht (Individualinteresse muss sich aus Norm ableiten). 

Bei Anspruch auf Handeln der Polizei/Sicherheitsbehörden kommt der Art. 2 PAG oder 6 LStVG in Betracht. Beziehungsweise, wenn der Aufgabenbereich aufgrund der spezielleren Norm eröffnet hat. Examensrelevant: Art. 15 BayVersG (Verbot einer Versammlung). Diese Norm soll auch Individualrechtsgüter schützen. 
 
Achtung: Eingeschränkt wird der AS durch das Opportunitätsprinzip (Pflichtgemäßes Ermessen der Polizei einschreitet oder nicht, Art. 5 PAG)

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