_ÖR Lücken

Klagen

Was ist bei einem Antrag nach 80 V VwGO unter dem Punkt Rechtsschutzbedürfnis und Antragsbefugnis zu prüfen?

Ob eine Anfechtungsklage bereits erhoben worden sein muss. 
Es muss zwar keine unbedingt vorher erhoben werden, aber danach auf jeden Fall, weil die Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf. 

Würde man fordern, dass eine AFK vorher erhoben worden sein muss, würde das auf eine faktische Fristverkürzung hinauslaufen.

Auch ein vorheriger Antrag bei der Behörde ist nicht notwendig. Das ergibt sich aus dem Umkehrschluss 80 VI wo das gefordert wird.

Bei der Antragsbefugnis wird § 42 II analog geprüft, weil es spiegelbildlich zur AFK ist.

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