EVP Block II

Erbrecht

Was passiert mit einer Willenserklärung, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt?

Nichts, § 130 II BGB ordnet an, dass dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit hat. 
 
Hat A einen Boten mit der Erklärung geschickt und verstirbt A bevor die WE zugeht, kann dennoch Zugang eintreten.

Diskussion