EVP Block II

Erbrecht

Was ist der Telos des § 2301 BGB?

Die Vorschrift will Schenkungen unter Lebenden, die der Sache nach als Verfügungen von Todes wegen konzipiert sind, den erbrechtlichen Formen unterwerfen. 
 
Eine Umgehung soll verhindert werden. 
 
Oftmals sind die Schenkungen dann nach § 125 S. 1 BGB nichtig, weil sie nicht den Formvorschriften iSd. §§ 2247, 2276 BGB entsprechen.
 
Kann gem. § 2301 BGB nur zu Lebzeiten nach § 518 II BGB geheilt werden.

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