Versammlungsrecht

Sind Vorfeldmaßnahmen gegen einzelne Versammlungsteilnehmer polizeirechtsfest?
(P) auch Vorfeldbereich ist von Art. 8 I GG geschützt-> Zitiergebot gem. Art. 19 I 2 GG gilt
(Maßnahmen gegen die Versammlung als Ganzes: Das VersammlG regelt die Versammlung als Ganzes betreffende Maßnahmen wie das Anmeldeverfahren (§ 14 VersammlG) oder die Verbots- und Auflagentatbestände (§§ 5, 15 Abs. 1 VersammlG), die schon vor Beginn der Veranstaltung greifen und insoweit abschließend sind, sodass diesbezüglich ein Rückgriff auf die allgemeinen polizeirechtlichen Befugnisse nicht möglich ist)

nach hM werden die Vorfeldmaßnahmen auf der Grundlage des Polizeirechts bei Vorliegen der polizeirechtlichen Voraussetzungen allgemein für zulässig erachtet (iÜ str.; s. andere Ansichten)
- eine besondere versammlungsrechtliche Regelung sei nur für Eingriffe in den „Kernbereich“ der Versammlungsfreiheit erforderlich ( insb. polizeiliche Maßnahmen gegen eine Person, die sich in einer Versammlung befindet)
- Eingriffe erfolgen allein zur Sicherstellung der Friedlichkeit: lediglich mittelbare Eingriffe, für die das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG nicht gilt
=> besondere Bedeutung des Art. 8 GG:
dessen Anforderungen werden bei der Auslegung und Anwendung der allgemeinen polizeirechtlichen Vorschriften berücksichtigt -> Ausstrahlungswirkungen des Art. 8 GG 
(+) effektive Gefahrenabwehr

Diskussion