_ÖR Lücken

Baurecht

Welchen Entscheidungsspielraum hat die Behörde bei der Genehmigung eines Vorhabens, bei dem § 15 BauNVO beachtet werden muss? 

Gar keinen. Es eröffnet nicht die Möglichkeit planerisch tätig zu werden, sondern stellt klar, dass nur die städtebaulichen Ziele aus § 1 V BauNVO wesentlich sind.

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