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Baurecht

Welche Voraussetzungen hat Art. 76 BayBO in Hinsicht der Baueinstellung, Beseitigung von Anlagen und der Nutzungsuntersagung.

Bei der Baueinstellung reicht eine formelle Illegalität. 

Bei der Nutzungsuntersagung ist es strittig, ob auch eine materielle Illegalität vorliegen muss, so wie bei der Beseitigung von Anlagen (formelle und materielle Illegalität). 
Dafür spricht, dass eine Baueinstellung gerade keine vorübergehende Natur hat, sondern den rechtmäßigen Zustand wiederherstellen soll. Daher muss beides geprüft werden, um eine ermessensfehlerhafte Entscheidung zu vermeiden. 

Achtung: Prüfe bei 76 auch die Maßnahmerichtung und Ermessen!

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