Vertragliche Schuldverhältnisse

Schema für Minderung!

OS: Minderungsrecht des K gem. §§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441/Anspruch des K gegen V auf Rückzahlung des zuviel gezahlten Kaufpreises gem. §§ 347 Nr. 2 Alt. 2, 441 IV 1
 
1) KV
2) Mangel bei Gefahrübergang
3) Erfolgloser Fristablauf, §§ 441 I 1 i.V.m. 323 I
- Entbehrlichkeit gem. §§ 323 II, 440, 323 V
4) Wirksame Minderungserklärung, §§ 441 I 1,  
     349
- nicht zu prüfen bei bloßer Feststellung eines Minderungsrechts!
5) Kein Ausschluss der Gewährleistung
6) Keine Unwirksamkeit gem. §§ 218, 438 V i.V.m
     IV 1
 
Höhe der Minderung: geminderter Preis = (Wert der mangelhaften Sache mal den vereinbarten Preis) geteilt durch den Wert der Sache im mangelfreien Zustand

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