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Handelsrecht

Voraussetzungen und Rechtsfolge: Allgemeine Rechtsscheingrundsätze, HGB

Voraussetzungen
  1. Fall tatbestandlich nicht von § 15 erfasst
  2. Bestehen eines Rechtsscheins
  3. zurechenbar veranlasst
  4. der Geschäftspartner muss gutgläubig im Vertrauen auf den Rechtsschein gehandelt haben
  5. der Rechtsschein muss kausal für das Verhalten des Geschäftpartners gewesen sein.
Rechtsfolge: Der gesetzte Rechtsschein wirkt grds. nur für, jedoch nicht zulasten des Geschäftspartners.

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