Vertragliche Schuldverhältnisse

Schenkung  § 516 f.

1) Definition: Die Schenkung setzt sich zusammen aus der Zuwendung, durch die der Schenker das Vermögen des Beschenkten zulasten seines eigenen mehrt, und der Einigung beider Parteien über die Unentgeltlichkeit dieser Zuwendung
 I. Voraussetzungen
  a. Zuwendung
- Vermögensmehrung beim Beschenkten und Vermögensminderung beim Schenker 
  b. Einigung der Parteien
- subjektiver Wille maßgeblich
  c.Unentgeltlich
- Entgeltlich ist die Zuwendung, wenn sie um der Gegenleistung willen erbracht wird (§ 320; synallagmatische Verknüpfung), ferner, wenn die Zuwendung unter der Bedingung einer Gegenleistung oder als Zweck derselben erfolgt
  d. Wirksamkeit
- Mächtigkeit nach § 125 S. 1 i.V.m. § 518 I 1?
h.M.: HandS bedarf keiner Form
a.A.: HandS bedarf Form -> aber hier meistens Heildung des Mangels nach § 518 Abs. 2
 
 II. Haftung des Schenkers
- Allg. Haftungsprivilegierung (§ 521), S hat Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten
 
 III. Haftung für Mängel
- die §§ 523, 524 sind lex specialis zu §§ 280 ff. 
- Beurteilen sich nach den gleichen Kriterien wie im KaufR
- Haftung nur bei Arglist!!!
 
P: Mangelfolgeschäden - § 524 od. §§ 280, 241?
h.M.: § 524 I (Haftung nur für Vorsatz) 
a.A.: §§ 280, 241 II (Haftung schon für leichte Fahrlässigkeit)
-> beides eher (-), vielmehr kommt eine Anwendung des § 521 BGB in Betracht, die Haftungsprivilegierung schlägt aber auch auf andere AGL durch
 
IV. Kein Ausschluss 
 1) Einrede des Notbedarfs
- § 519, vor Vollzug der Schenkung, Schenkung tritt nicht ein, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse besteht, auch, wenn Schenker Umstand selbst zu verschulden hat
2) Rückforderung
- Wenn Notbedarf erst nach Vollzug eintritt, dann kann S nach § 528 die Herausgabe des Geschenks verlangen (beachte auch § 529 I)
-> Rechtsfolgenverweisung: Anwendung BeR
3) Widerruf bei grobem Undank
§§ 530, 531, hier Rechtsgrundverweisung auf die §§ 812 ff. 
- außerdem § 532 S.1 Ausschluss des Widerrufs
 
Weiteres:
- neben der Handschenkung gibt es noch Schenkungsversprechen, § 518 BGB -> bedarf aber zwingend der notariellen Beurkundung!
 

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