Polizei- u. OrdnungsR

Finaler Rettungsschuss: kann sich die Polizei auf allg. strafgesetzliche Rechtsfertigungsgründe (32, 34 StGB) berufen?

  • A1: ja, sind auch Befugnisvorschriften für Behörde (Einheit d. RO); wenn für Bürger, dann erst recht für Staat; ist bei Vorliegen d. TB-VSS sogar zum handeln verpflichtet (nicht nur berechtigt); einzelner Amtswalter ist gerechtfertigt à wirkt auf Staat zurück, der nur durch menschl. Hoheitsträger handeln kann
  • A2: nein, keine Berufung möglich; Zweck d. RFG ist, dass Freiheitsbereich d. Bürgers ggü. hoheitlichen Verboten vergrößert wird – wenn auch auf Hoheitsträger anwendbar, dann würden staatl. Befugnisse zu Lasten d. Einzelnen erweitert
    • (+) 32, 34 als verw.rechtl. EGL zu unbestimmt: „Jedermann“-Befugnisse für Notsituationen, nicht reguläre EGL
    • (+) sonst spezielle Bestimmungen über Schusswaffengebrauch überflüssig
    • (+) 9 IV 1 UZwG stellt nur klar, dass einzelner Beamter sich auf 32, 34 berufen kann

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