Polizei- u. OrdnungsR

Ist der finale Rettungsschuss m. höherrangigem Recht vereinbar?

(P) Art. 2 EMRK: greift nicht bei Verteidigung eines Menschen vor rw. Gewaltanwendung
 
(P) Art. 2 II 1 GG: Gesetzesvorbehalt i. S. 3 >>> im Einzelfall sind Eingriffe i. GR auf Leben zulässig
 
(P) Art. 102 GG: betrifft nur repressive Ahndung eines Verbrechens, nicht präventive Straftatverhinderung

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