Polizei- u. OrdnungsR

Besteht bei abstrakter Verantwortlichkeit bereits eine rechtsnachfolgefähige Ordnungspflicht?

Differenzierung:
  • Zustandsverantwortlicher wird (als Eigentümer) originär Verantwortlicher
  • Verhaltensverantwortlicher (str.) – besteht überhaupt eine übergangsfähige Pflicht?
    • A1 (h.M.): ja, weil bereits v. Gesetzes wegen rechtl. Verantwortlichkeit eintritt, ohne dass es behördlicher Regelung bedarf
    • A2: nein, da ohne behördliche Verfügung noch keine rechtl. erhebliche Verantwortlichkeit geschaffen; Behörde hat bis zum Erlass d. Verfügung lediglich eine nicht übergangsfähige Eingriffsermächtigung

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