Polizei- u. OrdnungsR

Wie ist zu differenzieren, wenn in der Einzelrechtsnachfolge keine Überleitungsnorm vorliegt?

nach Zustands- & Verhaltensverantwortlichkeit:
  • Verhaltenshaftung: kein Übergang, weil Pflichtiger nicht ohne Einverständnis d. Behörde über Ordnungspflicht disponieren kann
  • Zustandshaftung (str.):
    • A1 (h.M.): Pflicht haftet wie dingliches Recht an Sache & geht über
    • A2: nicht mit dinglichem Recht vergleichbar, weil nicht für Erwerber erkennbar (vgl. Grundbuch etc.) + Grundsatz d. Vorbehalts d. Gesetzes, wonach Eingriff in Art. 14 GG RGL bedarf >>> geht nicht über

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