Polizei- u. OrdnungsR

Wann ist eine Verhaltenspflicht (13) nicht nachfolgefähig?

wenn sie höchstpersönlich ist, d.h nur vom Rechtsvorgänger erfüllt werden kann
  • z.B. Preisgabe von nicht dokumentierten Informationen, über die nur Rechtsvorgänger verfügt
  • insb. Maßnahmen d. Verwaltungsvollstreckung, weil sie individuellen Beugecharakter entfalten
 
str.: durch VA konkretisierte Verhaltenspflicht
  • A1: nein, weil der Verfügung ein Ermessen ggü. Rechtsvorgänger zugrunde liegt, das sie zu höchstpersönl. Entscheidung macht
  • A2 (h.M.): grdsl. ja, weil Ermessen sich weniger auf Person als auf effiziente Bekämpfung d. konkreten Gefahr bezieht, die auch beim Rechtsnachfolger unverändert fortbesteht; höchstpersönl. Charakter nur bei Duldungs-/Unterlassungsverlangen; bei vertretbaren Handlungen idR keine höchstpersönliche Pflicht
    • (+) Gebot effektiver Gefahrenabwehr: sonst ließe sich durch Eigentümerwechsel o. gesellschaftsrechl. Umwandlung bei jurist. Personen Durchsetzung vereiteln, weil dann jedes mal das VerwVerfahren neu beginnen müsste

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