ZwangsvollstreckungsR

Titelgegenklage, analog § 767 I ZPO

Rechtsschutzbedürfnis

  • sobald und solange Zwangsvollstreckung droht, also ab Titelexistenz bis vollständige Gläubigerbefriedigung und Rückgabe der vollstreckbaren Ausfertigung
  • (P) Freigabe der Pfandsache durch Gläubiger ohne Titelherausgabe also noch nicht ausreichend
  • (P) Klage gegen Vollstreckung aus Prozessvergleich: Fortsetzung des alten durch den Vergleich beendeten Verfahrens besser?
    • bei nachträglich wirkenden Gründen § 767 (+)
    • bei anfänglich wirkenden Gründen und formellen Mängel: § 767 (-), Fortsetzung!
    • wird beides geltend gemacht: § 767 (+) eher geeignet für Examen

Diskussion