ZwangsvollstreckungsR

Titelgegenklage, analog § 767 I ZPO

Unterwerfungserklärung, § 794 I Nr. 5 ZPO

  • auch aus Unterwerfungserklärungen kann vollstreckt werden
  • Unterwerfungserklärung ≠ Willenserklärung
  • "wegen des zu bezeichnenden Anspruchs": Bestimmheitsgebot UND Konkretisierungsgebot müssen eingehalten werden
  • Bestimmheitsgebot: titulierter Anspruch ist aus Gesamtbetrachtung der Urkunde zweifelsfrei identifizierbar
  • Konkretisierungsgebot: Anspruch muss in Titel genau benannt werden (hierfür spricht WL und Zweck der Norm: pauschale Unterwerfungserklärungen sollen unterbunden werden)

Diskussion