Allgemeines, Bürgschaft

Zurechnung der arglistigen Täuschung eines Dritten. 

Anfechtung könnte gem. § 123 II ausgeschlossen sein. 
 
§ 123 II greift nur, wenn es sich dabei um einen Dritten handelt. (Dritter hat mit dem Geschäft nix zu tun). 
 
 
  • Fraglich, ob es sich dabei um einen Dritten handelt.
    • Dritter ist nur der am Geschäft Unbeteiligte. 
    • Kein Dritter ist, wer aufseiten des Erklärungsempfängers steht und maßgeblich am Zustandekommen des Vertrags mitgewirkt hat.
 
  • Wenn Dritter (+) dann Zurechnung der arglistigen Täuschung nur, wenn die andere Partei positive Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis.
 
  • Wenn Dritter (-) dann ist der Täuschende mit auf der Seite der anderen Partei. (Diese kann sich dann nicht mehr exkulpieren und muss sich die arglistige Täuschung zurechnen lassen.)
 
Wer nix mit dem Geschäft zu tun hat, ist Dritter! 
 
 

Diskussion