Unirep

Sachenrecht

(P): Anwartschaftsrecht an Grundstücken

Str., wann die gesicherte Rechtsstellung vorliegt
  1. eA: Schon bei Auflassung, § 925
    • Arg: § 17 GBO (Prioritätsprinzip)
    • Kritik: Bloße Verfahrensvorschrift, Grundbuchamt kann verstoßen
  2. aA: bei beurkundeter Auflassung, § 873 II
    • Arg: Veräußerer ist an die Auflassung gebunden
    • Kritik: Schützt eben (entgegen der Vormerkung) nicht vor anderweitigen Verfügungen
  3. hM: Beurkundete Auflassung + Antrag des Erwerbers auf Eintragung
    • Schutz vor Verfügungen über § 878
    • Veräußerer kann Antrag nicht zurücknehmen
    • Ab Eintragung, die gem. § 17 GBO zuerst erfolgen muss, ist der Veräußerer auch formell nicht mehr zur Rechtsänderung berechtigt, § 39 GBO
  4. aA: Erst bei Eintragung einer Auflassungsvormerkung

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