Zusatz: Mündliche Prüfung

1.1 Zivilrecht, 1 Häufige Fragen

Nennen Sie die Mahngerichte ihres Bundeslandes!
 

Gemäß § 689 Abs. 3 S.1 ZPO sind die Länder dazu ermächtig, zentrale Mahngerichte einzurichten. Von dieser Ermächtigung haben zahlreiche Länder Gebrauch gemacht. Für NRW sind z.B. die Amtsgerichte Euskirchen (für den OLG-Bezirk Köln) und Hagen (für Düsseldorf und Hamm) als Mahngerichte festgelegt worden.
 
Die Mahngerichte sind im Schönfelder als Fußnote zu § 689 ZPO abgedruckt!
 

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