Zusatz: Mündliche Prüfung

1.1 Zivilrecht, 1 Häufige Fragen

Definieren Sie den Begriff des Privat- bzw. Zivilrechts!
 

Mit Zivilrecht wird der Zweig des Rechts bezeichnet, der sich mit den Rechtsbeziehungen zwischen den gleichgeordneten Privatpersonen (also den Rechtssubjekten des Privatrechts) beschäftigt. Ein Hoheitsträger kann zwar auch privatrechtlich tätig werden, wenn er bspw. im Rahmen eines Kaufvertrages mit einem privaten Unternehmer dem Vertragspartner auf der Ebene der Gleichordnung begegnet; dann wird der Hoheitsträger aber nicht als solcher tätig.
 
Vgl. auch schon Ulpian: „[...] publicum ius est quod ad statum rei Romanae spectat, privatum quod ad singulorum utilitatem [...].“ Frei übersetzt: „Öffentliches Recht ist, was den Zustand des Staates (Rom), Privatrecht, was die Interessen Einzelner betrifft.
 

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