Zusatz: Mündliche Prüfung

1.1 Zivilrecht, 1 Häufige Fragen

Nennen Sie die Grundprinzipien des Sachenrechts!
 

1. Publizität: Wegen ihrer absoluten Wirkung müssen dingliche Rechte an Sachen und vor allem Änderungen der dinglichen Rechtslage – im Interesse der Rechtsklarheit und des Verkehrsschutzes – für jedermann sichtbar, also offenkundig sein. Publizitätsträger sind der Besitz und das Grundbuch.
 
2. Absolutheit: Die dinglichen Rechte wirken gegenüber jedermann. Im Gegensatz dazu wirken Schuldverhältnisse relativ.
 
3. Spezialitätsgrundsatz: Nach diesem Grundsatz sind dingliche Rechte und Verfügungen nur in Bezug auf individuell bestimmte Sachen möglich.
 
4. Typenzwang: Das Gesetz bestimmt die möglichen dinglichen Rechte abschließend und schreibt den Inhalt dieser Rechte zwingend vor. Weil Sachenrechte absolut wirken, gebietet dies die Rechtssicherheit und die Praktikabilität. Abweichungen vom Typenzwang sind nur durch schuldrechtliche Modifikationen bestehender Sachenrechte möglich, wie etwa bei den Rechtsinstituten des Sicherungseigentums, der Anwartschaft und der Sicherungsgrundschuld.
 
5.Abstraktions- und Trennungsprinzip: Das dingliche Rechtsgeschäft (z.B. die Übereignung nach §§ 929 ff. BGB) dient der Erfüllung des zugrunde liegenden schuldrechtlichen Geschäfts (z.B. des Kaufvertrags nach § 433 BGB) und ist ein gesondertes Rechtsgeschäft (Trennungsprinzip) und in seiner Geltung von dem schuldrechtlichen Rechtsgeschäft unabhängig (Abstraktionsprinzip).
 

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